Landhaus-Monitor: Sausgruber blamiert sich und Vorarlberg

Kein Jurist im Vorarlberger Landhaus?

Der Landeshauptmann macht sich seine Arbeit etwas sehr leicht und wirbt auf dem Landhausserver für einen Landeshauptmann in der Hängematte (Bild links)
: Ein Hölzerl für Molterer?

Hölzerlwerfen. Einen seltsamen und juristisch völlig unhaltbaren Brief hat der Vorarlberger Landeshauptmann Herbert Sausgruber an die österreichische Bundesregierung gerichtet. Die Peinlichkeit startet schon bei der Adressierung. Während die Leitung der Bundesregierung zweifelsfrei dem Bundeskanzler zukommt, hat der Landeshauptmann sein Schreiben auch an den Parteifreund und Vizekanzler gerichtet. Der kommt aber als Ansprechpartner nur dann in Betracht, wenn der Bundeskanzler verhindert ist. Umgekeht würde sich LH Sausgruber mit Recht und Grund erregen, wenn ein Schreiben an den zuständigen Landeshauptmann auch gleich an den Stellvertreter (Vorarlberg: Statthalter) ginge. Aber das mag nur Formsache, Unhöflichkeit und Parteilichkeit sein. Bedeutung hat dies keine.

Irrgarten. Schlimmer ist jedoch die versuchte Täuschung der Öffentlichkeit. In dem Schreiben wird ohne jedewede Rechtsgrundlage und geradezu formlos schlampig auf § 6 FAG Bezug genommen. Der Sachverhalt liegt aber - wie auch Landeshauptmann Sausgruber mit absoluter Sicherheit weiß - nicht vor. Denn Gesetzesinitiativen von Mitgliedern des Nationalrates können per se nicht vorher Verhandlungsgegenstand mit irgendjemanden, ja gar der Exekutive sein. Der Sachverhalt "Bund" trifft hier den Staat als Verwaltungseinheit und keinesfalls einzelne antragsberechtige Abgeordnete oder Parteien. Die Forderung wäre wohl gerechtfertigt gewesen, wenn es sich um eine Regierungsvorlage handelt, so jedoch nicht.

Eine sehr merkwürdige Methode die Medien durch eine irreführende Meldung von ihrer Informationsverpflichtung abzubringen oder diese manipulativ zu steuern. Eigentlich eine an sich nur schwer zu überbietende Peinlichkeit, nur gemildert von der relativen Bedeutungslosigkeit des Noch-Landeshauptmannes.

Finanzausgleichsgesetz 2008

§ 6. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

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