EU-Ombudsmann rügt EU-Betrugsbekämpfung (OLAF)


Der Europäische Ombudsmann, P. Nikiforos Diamandouros, hat das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kritisiert, weil es in einer Untersuchung den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht respektiert hat. Ein britischer Unternehmensberater hatte sich zuvor beschwert, OLAF habe Briefe an seine früheren und aktuellen Arbeitgeber geschickt, die den Eindruck vermittelten, er sei für schwerwiegende Unregelmäßigkeiten im Rahmen von EU-Projekten verantwortlich. Dies habe seinen Ruf ernsthaft beschädigt.

OLAF antwortete, es sei in den Briefen nur um Informations-Anfragen gegangen und nicht um Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer. Der Ombudsmann stellte jedoch fest, dass OLAF in den Briefen tatsächlich belastende Formulierungen benutzte. Seiner Meinung nach versäumte es OLAF, den Grundsatz der Fairness, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und die Unschuldsvermutung zu respektieren.

Der Fall. Im April 2006 beschwerte sich ein britischer Unternehmensberater, der für verschiedene Firmen an EU-Projekten mitarbeitete, beim Ombudsmann über OLAF. OLAF habe ihn in Briefen an seine früheren und aktuellen Arbeitgeber schwerwiegender Unregelmäßigkeiten beschuldigt, die er als Gruppenleiter bei EU-Projekten begangen haben soll. Er erklärte, OLAF habe seinen Ruf beschädigt und seine Chancen auf Weiterbeschäftigung in dem Bereich verringert. Außerdem habe OLAF ihn nicht über die Untersuchung gegen ihn informiert.

OLAF erklärte, es habe anonyme Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wegen möglicher Unregelmäßigkeiten im Rahmen von EU-Projekten, an denen er beteiligt war, erhalten. OLAF habe daraufhin eine formelle Untersuchung eröffnet und Briefe versandt, um weitere Informationen zu erhalten. OLAF betonte, in seiner Untersuchung sei der Grundsatz der Fairness voll und ganz respektiert worden.

Der Ombudsmann erkannte an, dass OLAF Information von Dritten einholen muss, um Untersuchungen durchzuführen. OLAF sei jedoch, wie alle anderen öffentlichen Behörden auch, verpflichtet, bei solchen Anfragen die Unschuldsvermutung zu respektieren. Der Ombudsmann stellte fest, dass die Briefe darlegten, OLAF besitze bereits Belege, denen zufolge der Beschwerdeführer schwerwiegende Unregelmäßigkeiten begangen habe. Diese Formulierung war weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dem Ombudsmann zufolge hatte OLAF die Grundsätze der Fairness und Unparteilichkeit und vor allem die Unschuldsvermutung nicht respektiert.

Mehr:
Decision of the European Ombudsman closing his inquiry into complaint 1748/2006/JMA against OLAF